Leistungen

  • Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule

    Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule

     

    Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule
    gemäß § 106 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Dieser ist über die für die Wohnung zuständige Grundschule einzureichen.

  • Aufbruchgenehmigungen

    Aufbruchgenehmigungen

     

     

    Jede Aufgrabung einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche sich in Baulast der Gemeinde befindet, bedarf einer Aufbruchgenehmigung oder Trassenzustimmung durch die Gemeinde Wustermark. Bitte nutzen Sie die nachfolgenden Formulare und Richtlinien für das Antragsverfahren und senden diesen Antrag per E-Mail an: r.kreiseler(at)wustermark.de  

     

  • Anmietung Räumlichkeiten

    Anmietung Räumlichkeiten

    Antrag zur Nutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten Aula Grund- und Oberschule.

  • SEPA Einzugsermächtigung

    SEPA Einzugsermächtigung

    Bankverbindung der Gemeinde - SEPA Einzugsermächtigung

  • Baumfällungen

    Baumfällungen

    Baumfällungen in der Gemeinde Wustermark

    Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die beseitigt werden sollen, die Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume im Innenbereich der Gemeinde stehen und einen Stammumfang von mindestens 60 cm (= 19 cm Stammdurchmesser) gemessen in 1,30 m Höhe aufweisen.

    Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst nicht:

    • Bäume, die einen Abstand von weniger als 10 m zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, haben - mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien und Ahorn mit mehr als 120 cm Stammumfang (= 40 cm Stammdurchmesser);
    • Obstbäume, Pappeln, Weiden, abgestorbene Bäume und Nadelbäume - mit Ausnahme der Eibe und der Gemeinen Kiefer;
    • Bäume, die aufgrund eines nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz zugelassenen Eingriffes gefällt werden;
    • gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben und sogenannten Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzgewinnung;
    • Bäume in Einzelgärten einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz und
    • Bäume als Teil von Waldflächen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg.

    Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fällantrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter der 033234 / 73-0 nach. Sie werden dann mit einem Mitarbeiter verbunden, mit dem Sie diese grundsätzliche Frage klären können.

    Wenn die betreffenden Bäume, unter die Baumschutzsatzung fallen, ist formlos oder unter Verwendung eines Vordruckes ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mindestens folgende Angaben enthält:

    • Grundstücksbezeichnung (Adresse bzw. Gemarkung, Flur und Flurstück),
    • Anzahl und Art der zu fällenden Bäume,
    • Begründung für die Fällung(en),
    • Tel.-Nummer für Rückfragen und Terminvereinbarungen.

    Dem Antrag sind außerdem ein Bestandsplan (ggf. auch eine Handskizze) und nach Möglichkeit aussagekräftige Fotos beizufügen, aus denen die genaue Lage der im Antrag benannten Bäume sowie ggf. der Grund für den Fällantrag hervorgehen.

    In der Zeit vom 1.3. bis zum 30.9. eines Jahres ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Beseitigung von Bäumen generell verboten (Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz). Ist eine Fällung in diesem Zeitraum jedoch unumgänglich, ist hierfür nicht nur der Fällantrag zu stellen, sondern auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
    Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Wustermark fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee sein, besondere Lebensstätten für Tiere aufweisen, im Außenbereich nach der Baumschutzverordnung Havelland geschützt sein oder im Bereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches Eisenbahner - Siedlung Elstal als Gestaltungselemente unter Denkmalschutz stehen (z.B. Birken als Hausbäume oder Linden an Kreuzungen und Einmündungen).

    Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall unter der Tel.-Nr. 033234 / 73-0, wie im jeweiligen Fall zu verfahren ist.
    Bei unmittelbar drohender Gefahr können Bäume auch ohne Genehmigung gefällt werden. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zu dokumentieren (z.B. Fotos) und die Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage
    Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark

    Kosten dawdaw
    Fällgenehmigung mit Ersatzpflanzung 108,- €
    Fällgenehmigung ohne Ersatzpflanzung 91,- €
    Ausnahmegenehmigungen auch für fällgenehmigungsfreie Bäume abhängig vom Aufwand

     

     

     

  • Beantragung Führungszeugnis

    Beantragung Führungszeugnis

    Es gibt zwei Wege das Führungszeugnis zu beantragen.

    Sie haben die Möglichkeit das im Bürgeramt der Gemeinde Wustermark zu erledigen. Die Gebühr beläuft sich auf 13€ und ist bei Antragsstellung zu entrichten.

    Seit dem Jahr 2014 können Sie es auch Online beantragen. Das hat der Bund in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Hier ist der elektronische Personalausweis allerdings Grundvoraussetzung.

  • Beglaubigung

    Beglaubigung

    Beglaubigt werden 

    • Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse
    • Übersetzungen (z. B. Zeugnisse) aus dem ausländischen von einem anerkannten Dolmetscher
    • SV-Bücher, deutsche Dokumente
    • Arbeitszeugnisse (Beurteilung) nur für behördliche Zwecke von Behörden

    Nicht beglaubigt werden 

    • Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Abstammungs-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden)
    • Abschriften von Urkunden, z. B. von einer privaten Firma für eine private Firma
    • Abschriften vom Standes- oder Liegenschaftsamt

    Fristen

    Die Beglaubigung wird sofort vorgenommen. Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden behördlichen Schriftstücke.

  • Feuerwehr

  • Friedhof

  • Fundsachen

    Fundsachen

    Die Gemeinde Wustermark ist für das Gemeindegebiet Wustermark die zuständige Fundbehörde. Suchanfragen oder Fundsachen können an das Bürgeramt gerichtet werden.

    Fundsachen aus dem Designer Outlet Berlin können Sie unter folgenden Kontaktdaten erfragen:

    Designer Outlet Berlin 
    Alter Spandauer Weg 1
    14641 Wustermark OT Elstal

    Kontakt
    Telefon: (033234) 90 40
    Fax: (033234) 90 42 0
    E-Mail: info(at)designeroutletberlin.de

  • Führungszeugnis beantragen

    Führungszeugnis beantragen

    Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.

    Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt der Gemeinde Wustermark) zu beantragen.

    Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt; die Vertretungsmacht ist nachzuweisen.

    Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

    Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.

    Ein erweitertes Führungszeugnis wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.

    Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist auf Antrag möglich, soweit die Voraussetzungen vorliegen, z.B. ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen oder Mittellosigkeit.

    Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis

    Führungszeugnis beantragen (Serviceportal)

  • Gewerbe

    Gewerbe

    Gewerbe anmelden

    Wer den selb­stän­di­gen Be­trieb eines ste­hen­den Ge­wer­bes oder den Be­trieb einer Zweig­nie­der­las­sung oder einer un­selb­stän­di­gen Zweig­stel­le an­fängt, muss dies der für den be­tref­fen­den Ort zu­stän­di­gen Be­hör­de an­zei­gen.


    Gewerbe ummelden

    Eine Ummeldung des Gewerbes ist in folgenden Fällen vorzunehmen:

    • Verlegung des Betriebes innerhalb des Meldebezirkes (Gemeinde)
    • Erweiterung oder Wechsel der Betriebstätigkeit um Tätigkeitsfelder, die nicht typisch für den ursprünglich angemeldeten Gewerbezweck sind
    • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (natürliche und juristische Personen)


    Gewerbe abmelden

    • Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk (dort ist erneut anzumelden)
    • Wechsel der Rechtsform (erneute Anmeldung unter neuer Rechtsform erforderlich)
    • Vollständige Aufgabe des Betriebes


    An­zei­ge­pflich­tig sind na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen (Ak­ti­en­ge­sell­schaft, Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung, ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft oder ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein). Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, wie zum Bei­spiel eine Of­fe­ne Han­dels­ge­sell­schaft oder eine Ge­sell­schaft des Bür­ger­li­chen Rechts, und Grün­der­ge­sell­schaf­ten - d.h. bei einer wirt­schaft­li­chen Be­tä­ti­gung einer im Grün­dungs­sta­di­um be­find­li­chen AG, GmbH oder UG vor Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter - ist jeder ein­zel­ne Gewerbetreibende an­zei­ge­pflich­tig.

    Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

    Die Anzeige muss zeitnah unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen.

    Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen.


    Unterlagen

    • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
    • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern
    • Personalausweis, Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung), ggf. Vollmacht
    • Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
    • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unter-nehmens in das Handelsregister
    • Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Bewacher, Makler, Finanzdienstleister, Versicherer)


    Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Informieren Sie sich vor Anmeldung, ob die beabsichtigte Tätigkeit eine Zulassung als Handwerksbetrieb erfordert.

    Für verschiedene Gewerbezweige bestehen besondere Genehmigungspflichten, die eine persönliche Zuverlässigkeit und/oder eine Erlaubnis voraussetzen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem:

    Bewachungsgewerbe, Makler, Finanzanlagenvermittler, Versicherungsmakler, Immobiliendarlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer, Aufstellen von Spielgeräten, Handel im Reisegewerbe oder Prostitution.

    Zu diesen Fragen stehen Ihnen neben den Mitarbeitern der Gemeinde Wustermark auch die Handwerkskammer sowie die Industrie- und Handelskammer beratend zu Seite.


    Gebühren

    Die Ver­wal­tungs­ge­bühren für Gewerbeanzeigen und Auskünfte aus dem Gewerberegister der Gemeinde Wustermark werden gemäß der Ver­ord­nung über die Ver­wal­tungs­ge­büh­ren im Ge­schäfts­be­reich des Mi­nis­ters für Wirt­schaft (MWGe­bO) in der zur­zeit gel­ten­den Fas­sung er­ho­ben und be­tragen:

    1. Gewerbeanmeldungen

    • für eine natürliche Person mind.  36,00 €
    • für eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter mind. 66,00 €, zusätzlich für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter mind. 18,00 €
    • bei Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €

    2. Gewerbeummeldungen

    • für eine natürliche oder juristische Person 30,00 €

    3. Gewerbeabmeldungen

    • Aufgabe der Betriebsstätte 12,00 €

    4. Auskünfte aus dem Gewerberegister

    • für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte 14,00 €
    • für jede weitere Person oder Betriebsstätte 6,00 €
    • bei erweiterten Recherchen 17,00 €

    Anträge:

     

     

     

  • Gewerbezentralregister Auskunft

    Gewerbezentralregister Auskunft

    Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende.

    Sie benötigen ihn als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit. Dies gilt, wenn Sie z. B. eines der folgenden Gewerbe ausüben möchten:

    • ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, z. B. Makler, Vermittlung von Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, 
    • ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, beispielsweise einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen
    • ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank

    Antragsteller:

    • natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wustermark
    • juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz der Hauptniederlassung in Wustermark

    Der Auszug ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) müssen die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter den Antrag stellen, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) der Geschäftsführer. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen. Eine schriftliche Antragstellung ist mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig.

    Voraussetzungen:

    • Personalausweis
    • Aktueller Handelsregisterauszug
    • Sofern Sie den Auszug für eine Behörde im Inland benötigen, ist die Angabe der vollständigen Anschrift der Behörde unbedingt erforderlich (möglichst mit Aktenzeichen)

    Online-Antragstellung direkt beim Bundesamt für Justiz

    Gebühren: 13,00 €

  • Hauptwohnung abmelden

    Hauptwohnung abmelden

    Kurzinformationen

    Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Nur bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

    Beschreibung

    Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

    Fristen

    2 Wochen

    Kosten

    keine

  • Hauptwohnung anmelden

    Hauptwohnung anmelden

    Kurzinformationen

    Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in der Gemeinde nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.

    Notwendige Unterlagen

    • Personalausweis und/oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
    • Vollmacht von Personen über 18 Jahre, die nicht mit anwesend sind
    • bei ausländischen Personen: der Pass
    • Wohnungsgeberbestätigung

    Fristen

    2 Wochen

    Kosten

    keine

    Die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung oder Ummeldung

    Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis. Diese Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz)ist bei jeder Anmeldung einer Wohnung (Haupt-oder Nebenwohnung), spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem Bezug der Wohnung der Meldebehörde vorzulegen.

    Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.

    Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässtunabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

    Wohnungsgeber sind:

    • der Eigentümer, der selbst vermietet
    • die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte natürliche oder juristische Person (Hausverwaltung)
    • der Hauptmieter bei Untermietverträgen (auch unentgeltliche Überlassung)
    • der Eigentümer, der selbst nutzt, als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person und seiner Familie (Ehegatte und Kinder)

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
    • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
    • Anschrift der Wohnung sowie
    • Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen.

    Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug (oder Auszug) der meldepflichtigen Person(en) schriftlich mit Unterschrift jeweils innerhalb von 2 Wochen (§ 17 Absatz 1 oder 2) zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung bei einer Abmeldung ist nur erforderlich, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen - Verzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügungzu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigtist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einerGeldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugskönnen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

    Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

    Meldewesen

    Inhaber von Personalausweisen

    Inhaber von Pässen

  • Hauptwohnung ummelden

    Hauptwohnung ummelden

    Kurzinformationen

    Meldepflichtige Einwohner, die innerhalb der Gemeinde/Stadt die Wohnung wechseln,müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden. Bei Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.

    Informationen zur Beteiligung des Wohnungsgebers finden Sie unter "Hauptwohnung anmelden"

    Notwendige Unterlagen

    • Personalausweis und/oder ggf. Reisepass
    • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Pässe) mitziehender Familienangehöriger
    • Vollmacht von Personen über 18 Jahre, die nicht mit anwesend sind
    • Bei ausländischen Personen: der Pass
    • Wohnungsgeberbestätigung

    Fristen

    2 Wochen

    Kosten

    keine

  • Hunde

    Hunde

    Beschreibung
    Ein Hund ist für viele Einwohner und Einwohnerinnen ein treuer Weggefährte, Begleiter durch das Leben und ein Teil der Familie. Jedoch ist die Hundehaltung an einige Verpflichtungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Neben den Fragen des Steuerrechts müssen beispielsweise auch ordnungsrechtliche und tierschutzrechtliche Belange berücksichtigt und beherzigt werden. Generell ist es jedoch so, dass jeder Hund, der in der Gemeinde gehalten wird, der Steuerpflicht unterliegt. Die derzeit gültigen Steuersätze für die Hundesteuer finden Sie hier Steuersätze.

     

    Rechtsgrundlagen
    Die Hundesteuersteuersatzung finden Sie im Ortsrecht unter dem Punkt "Ordnung und Soziales".

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-211875 )
    Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Wustermark finden Sie im Ortsrecht unter dem Punkt "Allgemeines".

    Brandenburgisches Waldgesetz (http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212918)und Brandenburgisches Jagdgesetz (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212920)

     

    Anträge:

     

    Gebühren:

    Gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) und Hundesteuersatzung der Gemeinde Wustermark

    • Hundeanmeldung (incl. Hundesteuermarke - Erstausgabe): 15,00 €
    • Hundesteuermarke - Ersatz: 10,00 €
    • Sonderfälle in Bezug auf gefährliche Hunde und deren Einstufung: je nach Verwaltungsakt Höhe nach GebOMIK

     

    Zuständige Verwaltungseinheit:

    Bürgeramt
    Steuern

     

    Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

    Meldewesen

  • Kinderreisepass

    Kinderreisepass

    Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen für Kinder und Jugendliche

    Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

    Weiter Informationen erhalten sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat:     BMI - Reisepass

     

    Die Beantragung von Personaldokumenten für Kinder und Jugendliche kann nur (gemeinsam) durch die Sorgeberechtigten wahrgenommen werden:

    • Reisepass (biometrisch) bis zum Alter von 18 Jahren (§§ 1 und 6 PassG)
    • Personalausweis bis zum Alter von 16 Jahren (§§ 1; 3; 6 und 9 PAuswG)

    Ist das Sorgerecht nicht eindeutig feststellbar, wird die Pass- und Personalausweisbehörde die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen. Im Zweifelsfall ist immer die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

    Informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt einer Reise über die Voraussetzungen für die Ausstellung von Personaldokumenten für Ihr Kind.

    Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich im Original (Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften) bei der Pass- und Personalausweisbehörde vorzulegen:

    • Vorhandener Kinderreisepass/Reisepass/Personalausweis
    • Geburtsurkunde bei Erstausstellung
    • Biometrisches Passbild. Ab einer Körpergröße von 1,30 m kann das digitale Lichtbild (Passfoto) kann auch bei Beantragung in der Behörde am Selbstbedienungsterminal der Bundesdruckerei gefertigt werden (kein Ausdruck zur Aushändigung möglich). Die Gebühr / Auslage beträgt 7,00 €.
    • Zustimmungserklärung
    • Anwesenheit des Kindes

    Die Zustimmungserklärung eines Sorgeberechtigten finden Sie auf der Rückseite des Merkblattes oder unter folgendem Link

    Weiter Hinweise (u.a. Gebühren) finden Sie in den Rubriken Reisepass / Expressreisepass und Personalausweis beantragen

     

     

  • Kita/Hort-Platz

  • Meldewesen

  • Meldebescheinigung

    Meldebescheinigung

    Beschreibung

    Benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung gemeldet sind, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Meldebescheinigung beantragen. In der Regel beinhaltet diese nur die Angaben über Sie selbst (einfache Meldebescheinigung). Auf Wunsch können aber auch weitere Informationen sowie Informationen zu Ihren Familienmitgliedern hinzugefügt werden (erweiterte Melderegisterauskunft).

    Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten, zu Ihrer Person:

    • Familienname
    • frühere Namen
    • Vornamen
    • Doktorgrad
    • Ordensname
    • Künstlername
    • Geburtsdatum und Geburtsort
    • sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
    • derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

    Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzlich folgende Angaben:

    • gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Einzugs- und Auszugsdatum
    • Familienstand Rechtsgrundlagen
    • § 18 Bundesmeldegesetz - Meldebescheinigung

    Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (Gebührenordnung des Ministers des Innern - GebOMI)

    Notwendige Unterlagen

    • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass
    • bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis (des Bevollmächtigten)
    • Lebensbescheinigungen (z.B. Lebens- oder für Rentenversicherungen) werden nur bei persönlicher Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises oder Passes erteilt.
    • Eine schriftliche Beantragung ist zulässig. Beachten Sie hier die u.a. Hinweise hierzu.

    Kosten

    5 Euro
    Die Erteilung einer Meldebescheinigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Gebührenbefreiung kann Ihnen gewährt wenn Sie diese Bescheinigung beispielsweise zur Vorlage bei Trägern der Rentenversicherungen, Kindergeld- und Elterngeldstellen benötigen oder die Mittellosigkeit nachgewiesen wird.

    Hinweis: Insofern eine Meldebescheinigung von Ihnen schriftlich beantragt wird ist die Gebühr vorab auf das Konto der Gemeinde Wustermark mit dem Kassenzeichen 8001 unter Angabe des Verwendungszweckes (Meldebescheinigung: Name, Vorname) zu überweisen.

  • Melderegister Auskunft

    Melderegister Auskunft

    Kurzinformationen

    Melderegisterauskünfte können an Bürger, Behörden oder Firmen zu namentlich bezeichneten Personen erteilt werden. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister. Das aktuelle Melderegister enthält alle Daten von Einwohnern, die gegenwärtig in der Gemeinde gemeldet sind und Einwohner, die nicht länger als fünf Jahre verzogen bzw. verstorben sind.

    Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

    Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung der Auskünfte ist nicht gestattet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

    Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private und die Auskunftssperre zum Schutz des Rechts auf informelle Selbstbestimmung gem. § 6 Melderechtsrahmengesetz weggefallen.

    Notwendige Unterlagen

    • bei persönlicher Vorsprache:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass

    Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister beim schriftlichen Auskunftsersuchen:

    • Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
    • Verrechnungsscheck oder Überweisung per Vorkasse

    Kosten

    Die von Ihnen erbetene Melderegisterauskunft ist gebührenpflichtig. Eine Bearbeitung kann nur gegen Vorkasse erfolgen. Die Gebühren werden je gesuchte Person erhoben.

    • einfache Auskunft: 10,00 €

    Anträge:

    Meldewesen - Antrag einer einfachen Melderegisterauskunft

  • Melderegister Übermittlungssperre

    Melderegister Übermittlungssperre

    Kurzinformationen

    Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe der Einwohnermeldedaten ist nur für Personen möglich, die mit ihrer Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet sind.

    Beschreibung

    Widersprochen werden kann gegen

    1. Datenübermittlungen an Parteien und politische Vereinigungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und/oder
    2. Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubiläen und/oder
    3. Datenübermittlungen an Adressbuchverlage und/oder
    4. Datenübermittlungen an eine öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, sondern Familienangehörige von Ihnen angehören und/oder
    5. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (Jugendliche bis Vollendung 18. Lebenjahr) Notwendige Unterlagen ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

    Kosten

    keine

  • Nebenwohnung

    Nebenwohnung

    Kurzinformationen

    Wer in Deutschland mehrere Wohnungen bezieht, muss die vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung erklären. Alle weiteren Wohnungen werden zur Nebenwohnung und müssen ebenfalls angegeben werden.

    Die An- und Ummeldung der Nebenwohnung muss im Meldebezirk der Nebenwohnung vorgenommen werden. Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt im Meldebezirk der Hauptwohnung.

    Notwendige Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • Wohnungsgeberbestätigung (Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie unter "Hauptwohnung anmelden")

    Fristen

    2 Wochen

    Kosten

    keine

  • Niederschlagswasser

    Niederschlagswasser

  • Personalausweis beantragen

    Personalausweis beantragen

    Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Pass zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.

    Für Kinder und Jugendliche (ab Geburt bis unter 16 Jahren) kann ein Personalausweis ohne Online-Ausweisfunktion beantragt werden - bitte beachten Sie hierzu die besonderen Informationen unter der Rubrik Kinderreisepass

    Das digitale Lichtbild (Passfoto) kann auch bei Beantragung in der Behörde am Selbstbedienungsterminal der Bundesdruckerei gefertigt werden (kein Ausdruck zur Aushändigung möglich). Die Gebühr / Auslage beträgt 7,00 €.

    Beschreibung

    Seit dem 1. November 2010 erhalten Sie bei Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und die Fingerabdrücke digital gespeichert.

    • Der elektronische Identitätsnachweis (Online-Ausweisfunktion)

    Bei der Beantragung werden Sie über die Möglichkeiten der Online-Ausweisfunktion informiert. Eine Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion ist nicht möglich. Bei Abholung des Personalausweises können Sie Ihre persönlich PIN setzen.

    • Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 3 Monaten ausgestellt werden. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.

    Ordnungswidrig handelt,

    • wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
    • wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
    • wer mehr als einen Personalausweis besitzt

    Gültigkeitsdauer:

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
    • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre
    • Vorläufiger Personalausweis 3 Monate maximal

    Notwendige Unterlagen

    Erstmalige Beantragung eines Personalausweises

    • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) in Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei. Das digitale Lichtbild (Passfoto) kann auch bei Beantragung in der Behörde am Selbstbedienungsterminal der Bundesdruckerei gefertigt werden (kein Ausdruck zur Aushändigung möglich). Die Gebühr / Auslage beträgt 7,00 €.
    • die Geburtsurkunde oder
    • soweit vorhanden der Kinderreisepass oder Reisepass
    • bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde

    Neubeantragung eines Personalausweises

    • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) in Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei. Das digitale Lichtbild (Passfoto) kann auch bei Beantragung in der Behörde am Selbstbedienungsterminal der Bundesdruckerei gefertigt werden (kein Ausdruck zur Aushändigung möglich). Die Gebühr / Auslage beträgt 7,00 €.
    • bisheriger Personalausweis oder Reisepass
    • Namensänderungsurkunde (z.B. Eheschließung)

    Wichtig:

    Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich im Original bei der Pass- und Personalausweisbehörde vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel: Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich die Behörde aufsuchen.

    Besondere Hinweise

    • Abholung Personalausweis

    Der Personalausweis steht Ihnen zur Abholung im Bürgeramt bereit nachdem Sie den PIN-Brief erhalten haben. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren und 9 Monaten erhalten keinen PIN-Brief. In diesen Fällen fragen Sie bitte im Bürgeramt nach Ablauf von 3 Wochen telefonisch nach.

    Der Personalausweis ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Ist eine persönliche Abholung nicht möglich, kann der Antragsteller eine andere Person zur Abholung bevollmächtigen.

    Dafür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, aus der hervorgeht, ob der PIN-Brief (dieser enthält Pin-Nummern und das Sperrkennwort) zugegangen ist. Ferner ist zu erklären, wie mit dem alten Personalausweis verfahren werden soll (Vernichtung oder ungültig überlassen). Sie sollten hierfür bei Beantragung den Vordruck beim Sachbearbeiter/in anfordern.

    Bitte beachten Sie, dass das persönliche Erscheinen zwingend erforderlich ist, wenn der PIN-Brief nicht oder beschädigt / geöffnet zugestellt wurde.

    Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Personalausweis grundsätzlich persönlich von einem Sorgeberechtigten abzuholen, bei dem der Jugendliche gemeldet ist.
    Ist eine persönliche Abholung durch einen Sorgeberechtigten nicht möglich, kann der Sorgeberechtigte eine andere Person zur Abholung bevollmächtigen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Jugendlichen über 15 Jahren und 9 Monaten ist der Vordruck mit der Erklärung zum Pin-Brief zu verwenden.

    • Personen unter 16 Jahren

    Der Antrag von Personaldokumenten (Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zustehen, gestellt werden. Die persönliche Vorsprache eines Elternteils allein reicht aus, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Für die Beantragung müssen Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem Kind bei der Ausweisbehörde vorsprechen. Ausführliche Informationen finden Sie unter der Rubrik Personaldokumente für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (Kinderreisepass).

     

    Die Zustimmungserklärung eines Sorgeberechtigten unter folgendem Link.

    • Personen in einem Betreuungsverhältnis

    Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen.

    Kosten

    Ausstellung von Personalausweisen

    • Antragstellende Person unter 24 Jahren - 22,80 €
    • Antragstellende Person ab 24 Jahren – 37,00 €
    • Vorläufiger Personalausweis - 10,00 €

    Weitere Gebührenregelungen

    • Erstmaliges Setzen einer persönlich PIN - gebührenfrei
    • Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) - gebührenfrei
    • Ändern der Anschrift bei Umzügen - gebührenfrei
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall - gebührenfrei
    • Entsperren der Online-Ausweisfunktion - gebührenfrei

     

     

  • Personalausweis Befreiung

    Personalausweis Befreiung

    In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

    Voraussetzungen:

    • Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
    • Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
    • Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
    • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

    Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

    Hinweis:
    Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.

    Benötigte Unterlagen:

    • formloser Antrag
    • Alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
    • Ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung

    Bearbeitungszeit:

    • Wenn alle benötigten Unterlagen in der erforderlichen Form vorliegen kann bei persönlicher Vorsprache die Bestätigung sofort ausgestellt werden.
  • Personalausweis Verlust

    Personalausweis Verlust

    Kurzinformationen

    Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,

    • den Verlust seines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen,
    • seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben,
    • seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist.
  • Personalausweis vorläufig

    Personalausweis vorläufig

    Kurzinformationen

    Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.

    Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum.

    Beschreibung

    Der vorläufige Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Dokument wird sofort vor Ort erstellt und an den Antragsteller ausgehändigt.

    Gebühren

    10,00 €

    Weiterführendes

    Gültigkeitsdauer: Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises: 3 Monate

  • Reisepass / Expresspass

    Reisepass / Expresspass

    Der Reisepass ermöglicht Ihnen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Einreisevorschriften, in ein Land Ihrer Wahl zu reisen. Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente anerkannt werden. Informieren Sie sich bitte frühzeitig.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: e-Pass, auch als Euro-Pass bekannt) mit biometrischen Daten eingeführt. Hier sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Zur Abgabe der Fingerabdrücke sind Sie verpflichtet (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.10.2013). Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks, in der Regel des linken und des rechten Zeigefingers des Passbewerbers, auf dem Chip gespeichert. Reisepässe für Kinder werden bis zum 6. Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt.

    Die Einführung des neuen EU-Reisepasses trägt den zwischenzeitlich gestiegenen Anforderungen an die Materialbeschaffenheit und den Reisekomfort Rechnung. Die vorhandenen Sicherheitsmerkmale bleiben auf bekannt hohem Niveau und werden durch zusätzliche, neuartige Merkmale ergänzt. Die Sicherheitsmerkmale des neuen Reisepasses werden unter einer UV-Lampe sichtbar; (Quelle: Bundesministerium des Inneren)

    Auf dem elektronischen Speichermedium sind wie bisher neben den personenbezogenen Informationen zwei biometrische Merkmale des Passinhabers (Passbild und Fingerabdrücke) gespeichert.  

    Weitere Informationen zum neuen Reisepass finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern.

    Gültigkeitsdauer

    • bis 24. Lebensjahr 6 Jahre
    • Ab 24. Lebensjahr 10 Jahre
    • Vorläufiger Reisepass max. 1 Jahr

    Die Verlängerung eines Reisepasses ist nicht möglich! Es kann grundsätzlich nur ein neues Dokument ausgestellt werden.

    Für Vielreisende gibt es einen Reisepass, der 48 Seiten umfasst, statt der üblichen 32 Seiten.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
    • Persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich. Der Passbewerber muss bei der Antragstellung anwesend sein.
    • Für Minderjährige ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
    • Sie sind in Wustermark mit einer Wohnung angemeldet. Wenn Sie mit Nebenwohnung angemeldet sind, ist für die Ausstellung des Reisepasses die Zustimmung der Passbehörde am Ort Ihrer Hauptwohnung notwendig; sie wird vom Bürgeramt eingeholt.

    Besondere Hinweise

    Vorläufiger Reisepass

    Sie können einen vorläufigen Reisepass nur dann beantragen

    • wenn die Express-Herstellung eines Reisepasses nicht mehr rechtzeitig bis zum Antritt der Reise ausgehändigt werden kann (Herstellungsdauer höchstens 4 Werktage, wenn der Antrag bis 11 Uhr im Bürgeramt gestellt wird)
    • geeignete Nachweise für die Notwendigkeit der Ausstellung von Ihnen erbracht werden, wie Flugtickets oder andere Reiseunterlagen

    Personen unter 18 Jahren

    Der Antrag von Personaldokumenten (Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zustehen, gestellt werden. Die persönliche Vorsprache eines Elternteils allein reicht aus, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Für die Beantragung müssen Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem Kind bei der Ausweisbehörde vorsprechen. Ausführliche Informationen finden Sie unter der Leistung "Kinderreisepass".

    Erforderliche Unterlagen

    • 1 aktuelles Lichtbild (max. 1 Jahr alt) - Beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei. Das digitale Lichtbild (Passfoto) kann auch bei Beantragung in der Behörde am Selbstbedienungsterminal der Bundesdruckerei gefertigt werden (kein Ausdruck zur Aushändigung möglich). Die Gebühr / Auslage beträgt 7,00 €.
    • Alter Reisepass - ist nur erforderlich, wenn der Reisepass noch nicht durch eine Passbehörde entwertet wurde, sollte er verloren gegangen sein ist eine Verlustanzeige zu erstatten
    • Personalausweis - soweit bisher kein Reisepass vorhanden ist oder
    • Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch - Die Vorlage der Urkunde ist nur erforderlich, wenn Sie bisher keinen Personalausweis oder Reisepass besessen haben, ihren Namen geändert haben (Eheschließung, Ehescheidung, Adoption) oder wenn Abweichungen mit Eintragungen im Melderegister festgestellt werden.
    • Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretern bei Antragstellern die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Anwesenheit mindestens eines der gesetzlichen Vertreter
    • Ggf. Einverständniserklärung (bei Antragstellern unter 18 Jahren) eines nicht anwesenden gesetzlichen Vertreters: Soweit beide Elternteile sorgeberechtigt sind, nicht voneinander getrennt leben und ein Elternteil bei der Antragstellung nicht anwesend ist, muss eine schriftliche Einverständniserklärung des nicht anwesenden Elternteils vorgelegt werden (Ausführliche Informationen in der Leistung: Kinderreisepass) Die Zustimmungserklärung eines Sorgeberechtigten unter folgendem Link.

    Für die Ausstellung des Reisepasses (Herstellung bei der Bundesdruckerei) werden etwa 3-4 Wochen benötigt. Sollten Sie kurzfristig einen Pass benötigen, können Sie einen Express-Reisepass (ca.3 Werktage - abhängig von der Antragstellung) oder vorläufigen Reisepass (Ausgabe sofort) beantragen.

    Gebühren

    • Reisepass bis 24. Lebensjahr 37,50 €
    • Reisepass ab 24. Lebensjahr 70,00 €
    • Express-Reisepass Erhöhung um 32,00€
    • Reisepass 48 Seiten Erhöhung um 22,00 €
    • Vorläufiger Reisepass 26,00€
    • Fremdausstellung (Nebenwohnsitz) Verdopplung

    Abholung

    Die Abholung des Reisepasses kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person neben der schriftlichen Vollmacht auch Ihren bisherigen Pass mitzugeben.

    Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

    Meldewesen

    Inhaber von Personalausweisen

    Inhaber von Pässen

  • WBS - Wohnberechtigungsschein

    WBS - Wohnberechtigungsschein

    Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.

    Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen nach § 22 Brandenburgisches  Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG):

    • für einen Einpersonenhaushalt: 15.600,00 €
    • für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000,00 €
    • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.900,00 € gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere: 2.000,00 €.

    maßgebliche Wohnungsgrößen:

    • für einen Einpersonenhaushalt: 1 Zimmer oder 45,00 m²
    • für einen Einpersonenhaushalt: 2 Zimmer oder 50,00 m²
    • für einen Zweipersonenhaushalt: 2 Zimmer oder 65,00 m²
    • für einen Dreipersonenhaushalt: 3 Zimmer oder 80,00 m²
    • für einen Vierpersonenhaushalt: 4 Zimmer oder 90,00 m²
    • Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen Wohnraum.

    Es kann nur ein Antrag auf einen WBS für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden. Der WBS gilt 1 Jahr für das gesamte Land Brandenburg. Haben andere Bundesländer die gleichen Bezugsvoraussetzungen (Einkommensgrenzen, maßgebliche Wohnungsgröße u.s.w.), ist der WBS auch in diesen Ländern gültig. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Es müssen alle mitziehenden Personen angegeben werden.

    Unterlagen:

    • Antragsformular mit den Unterschriften aller mitziehenden volljährigen Personen.
    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
    • Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit oder Sozialamt
    • BAFÖG-Bescheid/ Studienbescheinigung
    • letzte Rentenmitteilung
    • Erziehungsgeldnachweis
    • Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:
    • Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
      • Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
      • Versicherungspolicen (Kranken- /Renten- oder Lebensversicherung)

    Nachweise über Besonderheiten:

    • Mutterpass
    • Schwerbehindertenausweis
    • Nachweise über die Zahlung oder den Erhalt von Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss

    Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z.B. zur Begründung eines zusätzlichen Wohnbedarfs.

    Gebühren

    Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15,00 €.
    Im Einzelfall kann auf Antrag Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.

    Rechtsgrundlagen

      

    Formular:
    Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag (Serviceportal)

  • Zufahrten


Kontakt / Anfahrt

Gemeinde Wustermark
Hoppenrader Allee 1
14641 Wustermark
Telefonzentrale:     (033234) 73-0
Telefax:     (033234) 73-250
Mail: info(at)wustermark.de
Anfahrt

Öffnungszeiten Bürgeramt

Montag 08:00 - 12:00
Dienstag 08:00 - 12:00 13:00 - 18:00
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 13:00 - 16:00
Freitag 08:00 - 12:00

Öffnungszeiten Rathaus

Montag geschlossen
Dienstag 08:00 - 12:00 13:00 - 18:00
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 13:00 - 16:00
Freitag geschlossen