Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule
gemäß § 106 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Dieser ist über die für die Wohnung zuständige Grundschule einzureichen.
Jede Aufgrabung einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche sich in Baulast der Gemeinde befindet, bedarf einer Aufbruchgenehmigung oder Trassenzustimmung durch die Gemeinde Wustermark. Bitte nutzen Sie die nachfolgenden Formulare und Richtlinien für das Antragsverfahren und senden diesen Antrag per E-Mail an: r.kreiseler(at)wustermark.de
Antrag zur Nutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten Aula Grund- und Oberschule.
Bankverbindung der Gemeinde - SEPA Einzugsermächtigung
Baumfällungen in der Gemeinde Wustermark
Zunächst ist zu klären, ob für die Bäume, die beseitigt werden sollen, die Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark anzuwenden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn diese Bäume im Innenbereich der Gemeinde stehen und einen Stammumfang von mindestens 60 cm (= 19 cm Stammdurchmesser) gemessen in 1,30 m Höhe aufweisen.
Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung erfasst nicht:
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Baum unter die Baumschutzsatzung fällt und deshalb ein Fällantrag zu stellen ist, fragen Sie bitte unter der 033234 / 73-0 nach. Sie werden dann mit einem Mitarbeiter verbunden, mit dem Sie diese grundsätzliche Frage klären können.
Wenn die betreffenden Bäume, unter die Baumschutzsatzung fallen, ist formlos oder unter Verwendung eines Vordruckes ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mindestens folgende Angaben enthält:
Dem Antrag sind außerdem ein Bestandsplan (ggf. auch eine Handskizze) und nach Möglichkeit aussagekräftige Fotos beizufügen, aus denen die genaue Lage der im Antrag benannten Bäume sowie ggf. der Grund für den Fällantrag hervorgehen.
In der Zeit vom 1.3. bis zum 30.9. eines Jahres ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Beseitigung von Bäumen generell verboten (Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz). Ist eine Fällung in diesem Zeitraum jedoch unumgänglich, ist hierfür nicht nur der Fällantrag zu stellen, sondern auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung Wustermark fallen, trotzdem nach anderen Rechtsvorschriften geschützt sein können. Sie können beispielsweise Teil einer Allee sein, besondere Lebensstätten für Tiere aufweisen, im Außenbereich nach der Baumschutzverordnung Havelland geschützt sein oder im Bereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches Eisenbahner - Siedlung Elstal als Gestaltungselemente unter Denkmalschutz stehen (z.B. Birken als Hausbäume oder Linden an Kreuzungen und Einmündungen).
Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall unter der Tel.-Nr. 033234 / 73-0, wie im jeweiligen Fall zu verfahren ist.
Bei unmittelbar drohender Gefahr können Bäume auch ohne Genehmigung gefällt werden. Die Gefahr ist in diesen Fällen jedoch zu dokumentieren (z.B. Fotos) und die Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Baumschutzsatzung der Gemeinde Wustermark
Kosten dawdaw
Fällgenehmigung mit Ersatzpflanzung 108,- €
Fällgenehmigung ohne Ersatzpflanzung 91,- €
Ausnahmegenehmigungen auch für fällgenehmigungsfreie Bäume abhängig vom Aufwand
Es gibt zwei Wege das Führungszeugnis zu beantragen.
Sie haben die Möglichkeit das im Bürgeramt der Gemeinde Wustermark zu erledigen. Die Gebühr beläuft sich auf 13€ und ist bei Antragsstellung zu entrichten.
Seit dem Jahr 2014 können Sie es auch Online beantragen. Das hat der Bund in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Hier ist der elektronische Personalausweis allerdings Grundvoraussetzung.
Beglaubigt werden
Nicht beglaubigt werden
Fristen
Die Beglaubigung wird sofort vorgenommen. Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden behördlichen Schriftstücke.
Feuerwehr - Aufnahmeantrag freiwillige Feuerwehr
Feuerwehr - Aufnahme freiwillige Jugendfeuerwehr
Friedhof - Antrag zur Verlängerung einer Grabstätte
Friedhof - Antrag zur Beräumung einer Grabstätte
Die Gemeinde Wustermark ist für das Gemeindegebiet Wustermark die zuständige Fundbehörde. Suchanfragen oder Fundsachen können an das Bürgeramt gerichtet werden.
Fundsachen aus dem Designer Outlet Berlin können Sie unter folgenden Kontaktdaten erfragen:
Designer Outlet Berlin
Alter Spandauer Weg 1
14641 Wustermark OT Elstal
Kontakt
Telefon: (033234) 90 40
Fax: (033234) 90 42 0
E-Mail: info(at)designeroutletberlin.de
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.
Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt der Gemeinde Wustermark) zu beantragen.
Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt; die Vertretungsmacht ist nachzuweisen.
Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.
Ein erweitertes Führungszeugnis wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist auf Antrag möglich, soweit die Voraussetzungen vorliegen, z.B. ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen oder Mittellosigkeit.
Gewerbe anmelden
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Gewerbe ummelden
Eine Ummeldung des Gewerbes ist in folgenden Fällen vorzunehmen:
Gewerbe abmelden
Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein). Bei Personengesellschaften, wie zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, und Gründergesellschaften - d.h. bei einer wirtschaftlichen Betätigung einer im Gründungsstadium befindlichen AG, GmbH oder UG vor Eintragung in das Handelsregister - ist jeder einzelne Gewerbetreibende anzeigepflichtig.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Die Anzeige muss zeitnah unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen.
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen.
Unterlagen
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Informieren Sie sich vor Anmeldung, ob die beabsichtigte Tätigkeit eine Zulassung als Handwerksbetrieb erfordert.
Für verschiedene Gewerbezweige bestehen besondere Genehmigungspflichten, die eine persönliche Zuverlässigkeit und/oder eine Erlaubnis voraussetzen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem:
Bewachungsgewerbe, Makler, Finanzanlagenvermittler, Versicherungsmakler, Immobiliendarlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer, Aufstellen von Spielgeräten, Handel im Reisegewerbe oder Prostitution.
Zu diesen Fragen stehen Ihnen neben den Mitarbeitern der Gemeinde Wustermark auch die Handwerkskammer sowie die Industrie- und Handelskammer beratend zu Seite.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühren für Gewerbeanzeigen und Auskünfte aus dem Gewerberegister der Gemeinde Wustermark werden gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben und betragen:
1. Gewerbeanmeldungen
2. Gewerbeummeldungen
3. Gewerbeabmeldungen
4. Auskünfte aus dem Gewerberegister
Anträge:
Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende.
Sie benötigen ihn als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit. Dies gilt, wenn Sie z. B. eines der folgenden Gewerbe ausüben möchten:
Antragsteller:
Der Auszug ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) müssen die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter den Antrag stellen, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) der Geschäftsführer. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen. Eine schriftliche Antragstellung ist mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig.
Voraussetzungen:
Online-Antragstellung direkt beim Bundesamt für Justiz
Gebühren: 13,00 €
Kurzinformationen
Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Nur bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Beschreibung
Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Fristen
2 Wochen
Kosten
keine
Kurzinformationen
Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in der Gemeinde nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.
Notwendige Unterlagen
Fristen
2 Wochen
Kosten
keine
Die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung oder Ummeldung
Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis. Diese Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz)ist bei jeder Anmeldung einer Wohnung (Haupt-oder Nebenwohnung), spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem Bezug der Wohnung der Meldebehörde vorzulegen.
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässtunabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber sind:
Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug (oder Auszug) der meldepflichtigen Person(en) schriftlich mit Unterschrift jeweils innerhalb von 2 Wochen (§ 17 Absatz 1 oder 2) zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung bei einer Abmeldung ist nur erforderlich, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen - Verzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügungzu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigtist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einerGeldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugskönnen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Kurzinformationen
Meldepflichtige Einwohner, die innerhalb der Gemeinde/Stadt die Wohnung wechseln,müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden. Bei Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.
Informationen zur Beteiligung des Wohnungsgebers finden Sie unter "Hauptwohnung anmelden"
Notwendige Unterlagen
Fristen
2 Wochen
Kosten
keine
Beschreibung
Ein Hund ist für viele Einwohner und Einwohnerinnen ein treuer Weggefährte, Begleiter durch das Leben und ein Teil der Familie. Jedoch ist die Hundehaltung an einige Verpflichtungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Neben den Fragen des Steuerrechts müssen beispielsweise auch ordnungsrechtliche und tierschutzrechtliche Belange berücksichtigt und beherzigt werden. Generell ist es jedoch so, dass jeder Hund, der in der Gemeinde gehalten wird, der Steuerpflicht unterliegt. Die derzeit gültigen Steuersätze für die Hundesteuer finden Sie hier Steuersätze.
Rechtsgrundlagen
Die Hundesteuersteuersatzung finden Sie im Ortsrecht unter dem Punkt "Ordnung und Soziales".
Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-211875 )
Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Wustermark finden Sie im Ortsrecht unter dem Punkt "Allgemeines".
Brandenburgisches Waldgesetz (http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212918)und Brandenburgisches Jagdgesetz (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212920)
Anträge:
Gebühren:
Gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) und Hundesteuersatzung der Gemeinde Wustermark
Zuständige Verwaltungseinheit:
Bürgeramt
Steuern
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen für Kinder und Jugendliche
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Weiter Informationen erhalten sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat: BMI - Reisepass
Die Beantragung von Personaldokumenten für Kinder und Jugendliche kann nur (gemeinsam) durch die Sorgeberechtigten wahrgenommen werden:
Ist das Sorgerecht nicht eindeutig feststellbar, wird die Pass- und Personalausweisbehörde die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen. Im Zweifelsfall ist immer die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
Informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt einer Reise über die Voraussetzungen für die Ausstellung von Personaldokumenten für Ihr Kind.
Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich im Original (Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften) bei der Pass- und Personalausweisbehörde vorzulegen:
Die Zustimmungserklärung eines Sorgeberechtigten finden Sie auf der Rückseite des Merkblattes oder unter folgendem Link.
Weiter Hinweise (u.a. Gebühren) finden Sie in den Rubriken Reisepass / Expressreisepass und Personalausweis beantragen
Kita/Hort - Antrag auf einen Kita- oder Hortplatz
Kita/Hort - Informationen zum Datenschutz
Kita/Hort - Infoblatt zur Zuständigkeitsänderung
Kita/Hort - Prüfung auf Rechtsanspruch für einen Kita- oder Hortplatz
Kita/Hort - Arbeitszeitnachweis der Mutter
Kita/Hort - Arbeitszeitnachweis des Vaters
Kita/Hort - Antrag für eine Einrichtung außerhalb der Gemeinde
Kita/Hort - Antrag auf Prüfung Rechtsanspruch/Kostenausgleich im Land Berlin
Kita/Hort - Antrag auf Tagespflege
Kita/Hort - Änderungsmitteilung zum Betreuungsverhältnis
Kita/Hort - Antrag auf Änderung des Betreuungsvertrages
Kita/Hort - Kündigung des Betreuungsvertrages
Meldewesen - Widerspruch und Einwilligung nach Bundesmeldegesetz
Meldewesen - Informationen zum Bundesmeldegesetz
Beschreibung
Benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung gemeldet sind, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Meldebescheinigung beantragen. In der Regel beinhaltet diese nur die Angaben über Sie selbst (einfache Meldebescheinigung). Auf Wunsch können aber auch weitere Informationen sowie Informationen zu Ihren Familienmitgliedern hinzugefügt werden (erweiterte Melderegisterauskunft).
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten, zu Ihrer Person:
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzlich folgende Angaben:
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (Gebührenordnung des Ministers des Innern - GebOMI)
Notwendige Unterlagen
Kosten
5 Euro
Die Erteilung einer Meldebescheinigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Gebührenbefreiung kann Ihnen gewährt wenn Sie diese Bescheinigung beispielsweise zur Vorlage bei Trägern der Rentenversicherungen, Kindergeld- und Elterngeldstellen benötigen oder die Mittellosigkeit nachgewiesen wird.
Hinweis: Insofern eine Meldebescheinigung von Ihnen schriftlich beantragt wird ist die Gebühr vorab auf das Konto der Gemeinde Wustermark mit dem Kassenzeichen 8001 unter Angabe des Verwendungszweckes (Meldebescheinigung: Name, Vorname) zu überweisen.
Kurzinformationen
Melderegisterauskünfte können an Bürger, Behörden oder Firmen zu namentlich bezeichneten Personen erteilt werden. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister. Das aktuelle Melderegister enthält alle Daten von Einwohnern, die gegenwärtig in der Gemeinde gemeldet sind und Einwohner, die nicht länger als fünf Jahre verzogen bzw. verstorben sind.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung der Auskünfte ist nicht gestattet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private und die Auskunftssperre zum Schutz des Rechts auf informelle Selbstbestimmung gem. § 6 Melderechtsrahmengesetz weggefallen.
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister beim schriftlichen Auskunftsersuchen:
Kosten
Die von Ihnen erbetene Melderegisterauskunft ist gebührenpflichtig. Eine Bearbeitung kann nur gegen Vorkasse erfolgen. Die Gebühren werden je gesuchte Person erhoben.
Anträge:
Meldewesen - Antrag einer einfachen Melderegisterauskunft
Kurzinformationen
Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe der Einwohnermeldedaten ist nur für Personen möglich, die mit ihrer Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet sind.
Beschreibung
Widersprochen werden kann gegen
Kosten
keine
Kurzinformationen
Wer in Deutschland mehrere Wohnungen bezieht, muss die vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung erklären. Alle weiteren Wohnungen werden zur Nebenwohnung und müssen ebenfalls angegeben werden.
Die An- und Ummeldung der Nebenwohnung muss im Meldebezirk der Nebenwohnung vorgenommen werden. Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt im Meldebezirk der Hauptwohnung.
Notwendige Unterlagen
Fristen
2 Wochen
Kosten
keine
Niederschlagswasser - Antrag zum Anschluss an die Niederschlagswasseranlage
Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Pass zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.
Für Kinder und Jugendliche (ab Geburt bis unter 16 Jahren) kann ein Personalausweis ohne Online-Ausweisfunktion beantragt werden - bitte beachten Sie hierzu die besonderen Informationen unter der Rubrik Kinderreisepass
Das digitale Lichtbild (Passfoto) kann auch bei Beantragung in der Behörde am Selbstbedienungsterminal der Bundesdruckerei gefertigt werden (kein Ausdruck zur Aushändigung möglich). Die Gebühr / Auslage beträgt 7,00 €.
Beschreibung
Seit dem 1. November 2010 erhalten Sie bei Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und die Fingerabdrücke digital gespeichert.
Bei der Beantragung werden Sie über die Möglichkeiten der Online-Ausweisfunktion informiert. Eine Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion ist nicht möglich. Bei Abholung des Personalausweises können Sie Ihre persönlich PIN setzen.
Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 3 Monaten ausgestellt werden. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
Gültigkeitsdauer:
Notwendige Unterlagen
Erstmalige Beantragung eines Personalausweises
Neubeantragung eines Personalausweises
Wichtig:
Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich im Original bei der Pass- und Personalausweisbehörde vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel: Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich die Behörde aufsuchen.
Besondere Hinweise
Der Personalausweis steht Ihnen zur Abholung im Bürgeramt bereit nachdem Sie den PIN-Brief erhalten haben. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren und 9 Monaten erhalten keinen PIN-Brief. In diesen Fällen fragen Sie bitte im Bürgeramt nach Ablauf von 3 Wochen telefonisch nach.
Der Personalausweis ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Ist eine persönliche Abholung nicht möglich, kann der Antragsteller eine andere Person zur Abholung bevollmächtigen.
Dafür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, aus der hervorgeht, ob der PIN-Brief (dieser enthält Pin-Nummern und das Sperrkennwort) zugegangen ist. Ferner ist zu erklären, wie mit dem alten Personalausweis verfahren werden soll (Vernichtung oder ungültig überlassen). Sie sollten hierfür bei Beantragung den Vordruck beim Sachbearbeiter/in anfordern.
Bitte beachten Sie, dass das persönliche Erscheinen zwingend erforderlich ist, wenn der PIN-Brief nicht oder beschädigt / geöffnet zugestellt wurde.
Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Personalausweis grundsätzlich persönlich von einem Sorgeberechtigten abzuholen, bei dem der Jugendliche gemeldet ist.
Ist eine persönliche Abholung durch einen Sorgeberechtigten nicht möglich, kann der Sorgeberechtigte eine andere Person zur Abholung bevollmächtigen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Jugendlichen über 15 Jahren und 9 Monaten ist der Vordruck mit der Erklärung zum Pin-Brief zu verwenden.
Der Antrag von Personaldokumenten (Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zustehen, gestellt werden. Die persönliche Vorsprache eines Elternteils allein reicht aus, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Für die Beantragung müssen Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem Kind bei der Ausweisbehörde vorsprechen. Ausführliche Informationen finden Sie unter der Rubrik Personaldokumente für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (Kinderreisepass).
Die Zustimmungserklärung eines Sorgeberechtigten unter folgendem Link.
Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen.
Kosten
Ausstellung von Personalausweisen
Weitere Gebührenregelungen
In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.
Voraussetzungen:
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen:
Bearbeitungszeit:
Kurzinformationen
Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,
Kurzinformationen
Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum.
Beschreibung
Der vorläufige Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Dokument wird sofort vor Ort erstellt und an den Antragsteller ausgehändigt.
Gebühren
10,00 €
Weiterführendes
Gültigkeitsdauer: Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises: 3 Monate
Der Reisepass ermöglicht Ihnen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Einreisevorschriften, in ein Land Ihrer Wahl zu reisen. Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente anerkannt werden. Informieren Sie sich bitte frühzeitig.
Die Bundesrepublik Deutschland hat als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: e-Pass, auch als Euro-Pass bekannt) mit biometrischen Daten eingeführt. Hier sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Zur Abgabe der Fingerabdrücke sind Sie verpflichtet (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.10.2013). Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks, in der Regel des linken und des rechten Zeigefingers des Passbewerbers, auf dem Chip gespeichert. Reisepässe für Kinder werden bis zum 6. Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt.
Die Einführung des neuen EU-Reisepasses trägt den zwischenzeitlich gestiegenen Anforderungen an die Materialbeschaffenheit und den Reisekomfort Rechnung. Die vorhandenen Sicherheitsmerkmale bleiben auf bekannt hohem Niveau und werden durch zusätzliche, neuartige Merkmale ergänzt. Die Sicherheitsmerkmale des neuen Reisepasses werden unter einer UV-Lampe sichtbar; (Quelle: Bundesministerium des Inneren)
Auf dem elektronischen Speichermedium sind wie bisher neben den personenbezogenen Informationen zwei biometrische Merkmale des Passinhabers (Passbild und Fingerabdrücke) gespeichert.
Weitere Informationen zum neuen Reisepass finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern.
Gültigkeitsdauer
Die Verlängerung eines Reisepasses ist nicht möglich! Es kann grundsätzlich nur ein neues Dokument ausgestellt werden.
Für Vielreisende gibt es einen Reisepass, der 48 Seiten umfasst, statt der üblichen 32 Seiten.
Voraussetzungen
Besondere Hinweise
Vorläufiger Reisepass
Sie können einen vorläufigen Reisepass nur dann beantragen
Personen unter 18 Jahren
Der Antrag von Personaldokumenten (Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zustehen, gestellt werden. Die persönliche Vorsprache eines Elternteils allein reicht aus, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Für die Beantragung müssen Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem Kind bei der Ausweisbehörde vorsprechen. Ausführliche Informationen finden Sie unter der Leistung "Kinderreisepass".
Erforderliche Unterlagen
Für die Ausstellung des Reisepasses (Herstellung bei der Bundesdruckerei) werden etwa 3-4 Wochen benötigt. Sollten Sie kurzfristig einen Pass benötigen, können Sie einen Express-Reisepass (ca.3 Werktage - abhängig von der Antragstellung) oder vorläufigen Reisepass (Ausgabe sofort) beantragen.
Gebühren
Abholung
Die Abholung des Reisepasses kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person neben der schriftlichen Vollmacht auch Ihren bisherigen Pass mitzugeben.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.
Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen nach § 22 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG):
maßgebliche Wohnungsgrößen:
Es kann nur ein Antrag auf einen WBS für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden. Der WBS gilt 1 Jahr für das gesamte Land Brandenburg. Haben andere Bundesländer die gleichen Bezugsvoraussetzungen (Einkommensgrenzen, maßgebliche Wohnungsgröße u.s.w.), ist der WBS auch in diesen Ländern gültig. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Es müssen alle mitziehenden Personen angegeben werden.
Unterlagen:
Nachweise über Besonderheiten:
Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z.B. zur Begründung eines zusätzlichen Wohnbedarfs.
Gebühren
Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15,00 €.
Im Einzelfall kann auf Antrag Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)
Formular:
Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag (Serviceportal)