Verkehrssicherungspflicht der Anlieger
Aufgrund sich häufender Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern weist die Gemeindeverwaltung erneut auf das geltende Ortsrecht (Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Wustermark (OrdbVO SO)) hin. Hier ist festgelegt, dass die Anlieger verpflichtet sind Bepflanzungen Ihrer Grundstücke zurückzuschneiden.
Hecken
Hecken und ähnliche Einfriedungen vom Grundstück dürfen nicht in die Straße hineinragen. Die Straße umfasst dabei nicht nur die Fahrbahn. Geh- und Radwege sowie Seiten- und Trennstreifen sind ebenfalls vom Begriff „Straße“ umfasst. Hecken sind also entsprechend bis zur Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche zurückzuschneiden.
Bäume
Bäume und Sträucher, die in die Straße hineinragen, sind derart zu beschneiden, dass sie den Straßenverkehr nicht behindern und amtliche Verkehrsschilder oder öffentliche Beleuchtungseinrichtungen nicht verdecken. Sie sind mindestens so weit zurückzuschneiden, dass die Geh- und Radfahrwege vom Erdboden bis mindestens zur Höhe von 2,50 m und die Fahrbahnen vom Erdboden bis mindestens zur Höhe von 4,50 m frei bleiben. Dies gilt auch für verkehrsberuhigte Bereiche.
Hinweis
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind dabei ganzjährig erlaubt (§39 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Für die Sicherheit auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet sind alle gefordert Ihren Beitrag zu leisten. Die Gemeindeverwaltung bittet daher jeden Anlieger regelmäßig selbst in der derzeitigen starken Wachstumsphase kritisch die eigenen Grundstücksgrenzen zu den Verkehrsflächen hin zu prüfen und entsprechend der oben beschriebenen Art Rückschnitte dort umzusetzen, wo dies bisher nicht im ausreichenden Maße erfolgt ist.
Verstöße können notfalls mit Geldbußen bis zu 1.000,00 EURO geahndet und zusätzlich die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen von der Gemeindeverwaltung veranlasst werden.