Lieber Bürgerinnen und Bürger Wustermarks,
die geopolitische Lage, die zahlreichen Krisenregionen, auch in greifbarer Nähe zur europäischen Union, führen dazu, dass Flüchtende und Asylsuchende zunehmend eine neue Heimat, auch in Deutschland, suchen.
Eine große Herausforderung stellt die Organisation des Zuzugs der Geflüchteten und Asylsuchenden, auch für den Landkreis Havelland und damit für alle Kommunen im Landkreis, dar.
Viele Fragen, kontroverse Diskussionen, mitunter große Ängste oder auch die Bereitschaft zur Unterstützung für die Ankommenden – vielfältig sind die Ansichten zu diesem Thema.
Als Grundlage für einen faktenbasierten konstruktiven Austausch dient dieser Informationsbereich rund um das Thema „Gemeinschaftsunterkunft in Elstal“
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per E-Mail unter gemeindeentwicklung(at)wustermark.de oder telefonisch unter 033234/73-329
Unter den folgenden Reitern finden Sie weitere Informationen zum Thema:
Beschlussfassungen der Wustermarker Gemeindevertretung und Anträge
· Drucksache 156/2023: „Verortung und Umsetzung einer temporären Unterkunft für Asylsuchende und Flüchtlinge auf einer Teilfläche des Flurstück 39 in der Flur 1 der Gemarkung Elstal (Maßnahme Landkreis Havelland), hier: Beratung und Fassung eines Grundsatzbeschlusses“ (Beschlussfassung v. 28.11.2023 )
Dokumente:
Beschlussausfertigung
Beschlussvorlage - Änderungen OBR Elstal
Beschlussvorlage 156/2023 (429-1)
Anlage 1 - Luftbild
· Drucksache 25/2024: „Unterkunft für Asylsuchende und Flüchtlinge – Gemarkung Elstal Flur 1 Flurstück 39, hier: Beratung und Beschlussfassung über den Nutzungsüberlassungsvertrag“ (Beschlussfassung v. 27.02.2024 )
Dokumente:
Beschlussausfertigung
Beschlussvorlage 25/2024 (476-1)
Anlage 1 - Vertragsentwurf
Anlage 2 - Grundsatzbeschluss
· 26.02.2024: Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids nach § 15 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKomV)
Presse
· MAZ v. 12.10.23: Flüchtlingsunterkünfte im Havelland: Nicht alle Gemeinden sagen Nein
· MAZ v. 25.10.23: Wustermarker CDU lehnt ein Containerdorf in Elstal ab
· MAZ v. 26.10.23: FDP kritisiert Wustermarker Informationspolitik
· MAZ v. 09.11.23: Flüchtlingsunterkunft in Elstal: Das sagt der Ortsbeirat
· MAZ v. 29.11.23: Flüchtlingsunterkunft in Elstal: So hat Wustermark entschieden
· MAZ v. 24.02.24: Aktion gegen ein Flüchtlingsheim in Elstal
· MAZ v. 27.02.24: Webseitenbetreiber verbannt „Petition“
· MAZ v. 29.02.24: Weitere Hürde für Flüchtlingsheim in Elstal genommen – es formiert sich Widerstand
· MAZ v. 01.03.24: Weiterer Schritt für ein Flüchtlingsheim
· MAZ v. 19.03.24: Flüchtlingsheim in Elstal: Nächste Hürde genommen
Wesentliche Schritte zur Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft in Elstal
Grundsatzbeschluss
| 28.11.2023 |
Bauvoranfrage, eingegangen beim Bauordnungsamt des Landkreises Havelland
| 19.01.2024 |
Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids nach § 15 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) mit der Fragestellung: Sind Sie dagegen, dass im Eigentum der Gemeinde Wustermark stehende Grundstücke zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung gestellt werden?
| 26.02.2024 |
Beratung und Beschlussfassung über den Nutzungsüberlassungsvertrag (Gemeindevertretung Wustermark) | 27.02.2024 |
Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids nach § 15 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) mit der Fragestellung: Soll der Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.02.2024 über den Vertrag zur Überlassung eines Grundstücks zwecks Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Wustermark aufgehoben werden? | 28.02.2024 |
Kreistag entscheidet über Nutzungsüberlassungsvertrag | 18.03.2024 |
Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf zu der Fragestellung: Sind Sie dagegen, dass im Eigentum der Gemeinde Wustermark stehende Grundstücke zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung gestellt werden? -Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens- | 30.04.2024 |
Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 BbgKVerf zu der Fragestellung: „Soll der Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.02.2024 über den Vertrag zur Überlassung eines Grundstücks zwecks Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Wustermark aufgehoben werden?“ -Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens- | 18.09.2024 |
Start nach Erteilung des Vorbescheids | |
Baubeginn | Frühestens ab 09 (oder 10)/2024 |
Fertigstellung der Einrichtung | Frühestens Dezember 2024/Januar 2025 |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Gemeinschaftsunterkunft?
Eine Gemeinschaftsunterkunft ist ein ausschließlich für die Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden hergerichtetes Objekt. Spätestens nach Ablauf der maximalen Nutzungsdauer wird das Objekt in Elstal zurückgebaut.
Warum entsteht in der Gemeinde Wustermark eine Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete?
Der Landrat des Landkreise Havelland hat bereits im Frühjahr 2023 Bedarfe bezüglich der Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden gegenüber den Kommunen des Landkreises formuliert und um entsprechende Prüfung der Verfügungsmöglichkeit von Grundstücken gebeten, um der Unterbringungsverpflichtung, die sich aus dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) ergibt, zu erfüllen.
Nach § 2 Abs. 1 Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland gewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetztes (Landesaufnahmegesetz – LAufnG) ist die vorläufige Unterbringung von in § 4 genannten Personen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine öffentliche Aufgabe, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertagen werden.
Der Landkreis kann von der Möglichkeit in § 2 Abs. 2 LAufnG Gebrauch machen, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung von Personen nach § 4 notwendigen und geeigneten Liegenschaften als Pflichtaufgabe nach Weisung zu übertragen.
Warum entsteht die Gemeinschaftsunterkunft in Elstal und nicht woanders im Gemeindegebiet?
Der Landkreis ist mit eigenen Vorschlägen zu möglichen Standorten für die Gemeinschaftsunterkunft auf die Gemeinde Wustermark zugekommen. Auch Flächen privater Eigentümer waren dabei im Gespräch. Anhand folgender Kriterien fand eine fachliche Prüfung/Einschätzung durch die Gemeindeverwaltung statt:
· Lage zu vorhandenen Wohngebieten/Wirkung auf Bestandsbevölkerung
· Angemessene ÖPNV-Anbindung
· Angemessene infrastrukturelle Einbindung
· Örtliche Möglichkeit zur Versorgung
Bedingung war es, einen möglichst konfliktarmen, gut angebundenen Standort zu finden, der möglichst wenig direkte (und auch gefühlte) Betroffenheiten in der Einwohnerschaft hervorruft.
Alle durch den Landkreis vorgeschlagenen Flächen erfüllten aus fachlicher Sicht nicht die geforderten Kriterien. Im Weiteren fragte der Landkreis an, ob die Fläche der zukünftigen Rettungswache nicht für eine temporäre Einrichtung geeignet sei. Nach Prüfung aufgrund der oben aufgeführten Kriterien wurden dem Landkreis Havelland die Flächen des Flurstücks 39, Flur 1, Gemarkung Elstal als potenzieller Standort in Aussicht gestellt.
Durch die Bereitstellung einer gemeindeeigenen Fläche kann die Verwaltung größtmöglichen Einfluss nehmen und beispielsweise Größenordnung und Nutzungsdauer vertraglich festhalten.
Wie viele Geflüchtete werden dort untergebracht?
Die Gemeinschaftsunterkunft wird eine max. Anzahl von 150 Geflüchteten unterbringen können. Diese Größenordnung ist vertraglich fixiert. (vgl. Nutzungsüberlassungsvertrag)
Wie lange wird es die Gemeinschaftsunterkunft in Elstal geben?
Bei der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um eine temporäre Unterkunft. Der Nutzungszeitraum wird für die Dauer bis 31.12.2027 vertraglich fest vereinbart. Bei weiterem Bedarf an dieser Nutzung ist eine einmalige Verlängerung bis 30.12.2030 möglich.
Wann wird die Gemeinschaftsunterkunft gebaut?
Der Zeitplan sieht einen Baubeginn der Gemeinschaftsunterkunft ab frühestens September oder Oktober 2024 vor. Die Fertigstellung der Einrichtung ist derzeit in 2025 geplant.
Auf dem Flurstück, wo die Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden soll, plant der Landkreis auch die Errichtung einer Rettungswachse. Wird es nun keine Rettungswache geben?
Die Schaffung des Planungsrechts für die Rettungswache wird konsequent weiter vorangebracht. Das Bebauungsplanverfahren Nr. E 48 „Neue Feuerwache Elstal“ wird für den gesamten Geltungsbereich bis zum Satzungsbeschluss fortgeführt. Die Rettungswache kann dann wie geplant, nach Rückbau der Gemeinschaftsunterkunft, entstehen. Die konkrete Errichtung einer Rettungswache wurde seitens des Landkreises bislang ohnehin nicht zeitnah in Aussicht gestellt. Es handelt sich um einen perspektiven, auf weite Sicht hin geplanten Standort, dessen Nutzungsperspektive ohnehin nicht vor 2030 liegt. Die Flüchtlingsunterkunft bremst entsprechend die Errichtung einer Rettungswache nicht aus.
Warum ist das Bürgerbegehren mit der Fragestellung: „Sind Sie dagegen, dass im Eigentum der Gemeinde Wustermark stehende Grundstücke zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung gestellt werden?“ für unzulässig erklärt worden?
Die Brandenburgische Kommunalverfassung benennt in § 15 Abs. 5 BbgKVerf einen konkreten Negativkatalog von Fällen, in denen der Gesetzgeber einen Bürgerentscheid nicht zulässt und damit auch ein entsprechendes Bürgerbegehren unzulässig ist.
Nach § 15 Abs. 5 Ziffer 1 BbgKVerf findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.
Bei der Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten notwendigen und geeigneten Liegenschaften gem. § 2 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz des Landes Brandenburg (BbgLAufnG) handelt es sich für die Gemeinden um eine solche Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, während die Unterbringung selbst eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte ist.
Der angestrebte Bürgerentscheid über das Nicht-Zurverfügungstellen von Grundstücken, die im Eigentum der Gemeinde Wustermark stehen, fällt unter die Angelegenheiten des Negativkatalogs des § 15 Abs. 5 Ziffer 1 BbgKVerf. Damit ist auch ein Bürgerbegehren, das die Durchführung eines Bürgerentscheids über eine dieser Angelegenheiten des Ausschlusskatalogs beantragt, unzulässig.
Warum ist das Bürgerbegehren mit der Fragestellung: „Soll der Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.02.2024 über den Vertrag zur Überlassung eines Grundstücks zwecks Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Wustermark aufgehoben werden?“ für unzulässig erklärt worden?
Über die Zulässigkeit dieses Begehrens, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet (kassatorisches Bürgerbegehren) entscheidet, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRMod) vom 05. März 2024 nunmehr die für die Gemeinde Wustermark zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 BbgKVerf).
Die Brandenburgische Kommunalverfassung benennt in § 15 Abs. 5 BbgKVerf einen konkreten Negativkatalog von Fällen, in denen der Gesetzgeber einen Bürgerentscheid nicht zulässt und damit auch ein entsprechendes Bürgerbegehren unzulässig ist.
Nach § 15 Abs. 5 Ziffer 1 BbgKVerf findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.
Bei der Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten notwendigen und geeigneten Liegenschaften gem. § 2 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz des Landes Brandenburg (BbgLAufnG) handelt es sich für die Gemeinden um eine solche Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, während die Unterbringung selbst eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte ist.
Der Beschluss der Gemeindevertretung Wustermark vom 27.02.2024 (Drucksache Nr. 24/2024) dient der Erfüllung dieser Aufgabe, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde Wustermark verpflichtet ist. Aus diesem Grund wurde das kassatorische Bürgerbegehren von der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Havelland für unzulässig erklärt.
An wen kann ich meine Bedenken, Sorgen oder Hinweise richten?
Gerne können Sie sich bei Bedenken, Sorgen, Hinweisen oder konstruktivem Austausch an die Gemeindeverwaltung wenden. Sie erreichen uns unter gemeindeentwicklung(at)wustermark.de oder telefonisch unter 033234/73-329.
Wo erfahre ich Neuigkeiten zum Thema Gemeinschaftsunterkunft in Elstal?
Neues zum Thema „Gemeinschaftsunterkunft in Elstal“ finden Sie hier unter www.wustermark.de, im Amtsblatt der Gemeinde Wustermark oder auf Facebook und Instagram. Darüber hinaus wird in den Ortsbeiratssitzungen Elstal sowie in den entsprechenden Fachausschüssen und den Sitzungen der Gemeindevertretung über neue Sachstände zum Thema informiert.
Wo gibt es die Möglichkeit sich zu engagieren, wenn ich einen Beitrag zur Integration der Menschen leisten möchte?
Bürgerschaftliches Engagement ist besonders wertvoll. Die Unterstützung durch freiwillige Helferinnen und Helfer leistet einen großen Beitrag zur Integration von Geflüchteten und Asylsuchenden. Wenn Sie sich ebenfalls engagieren möchten, stellen wir gerne einen Kontakt zu weiteren Engagierten her.